Teuere Eisenbahntrasse
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.10.2009, Az.: VI-U (Kart) 4/09
Zusatzentgeltforderungen durch das marktbeherrschende Eisenbahninfrastrukturunternehmen für Änderungs- und ad-hoc-Bestellungen von gleichartigen Unternehmen im Geschäftsverkehr verstoßen gegen das wettbewerbsrechtliche Behinderungsverbot, wenn sie nicht durch einen über die Basisleistung hinaus entstehenden finanziellen Mehraufwand sachlich gerechtfertigt und als billig anzusehen sind.
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Zusatzentgeltforderungen durch das marktbeherrschende Eisenbahninfrastrukturunternehmen für Änderungs- und ad-hoc-Bestellungen von gleichartigen Unternehmen im Geschäftsverkehr verstoßen gegen das wettbewerbsrechtliche Behinderungsverbot, wenn sie nicht durch einen über die Basisleistung hinaus entstehenden finanziellen Mehraufwand sachlich gerechtfertigt und als billig anzusehen sind.