Unzureichende Datenschutzerklärung nach DSGVO stellt abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar
Werden auf einer Webseite personenbezogene Daten erhoben, kann eine lediglich 7-zeilige Datenschutzerklärung nicht den Vorgaben der seit spätestens dem 25.05.2018 umzusetzenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechen. Dass personenbezogene Daten überhaupt erhoben werden, ist bereits durch das Vorhalten eines Kontaktformulars für Webseitenbesucher indiziert. Insbesondere muss der Betreiber einer solchen Webseite bei der Erhebung solcher Daten sein Internetangebot verschlüsseln. Die fehlende Verschlüsselung oder auch eine unzureichende Datenschutzerklärung stellt dabei einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG dar; als Streitwert sind im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens in einem solchen Fall EUR 2.000,00 anzusetzen.