Werbekostenzuschüsse senken den Einstandspreis
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.11.2009, Az.: VI-2 Kart 9/08 OWi
Werden Werbekostenzuschüsse auf die Rechnungspreise der beworbenen Waren verrechnet, so stellen die so berechneten Preise Einstandspreise dar. Das Bundeskartellamt warf den Verdacht auf, die Drogeriekette R. würde ihre Mitbewerber dadurch behindern, dass sie ihre Waren unter dem Einstandspreis verkauft habe. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Ansicht des Drogerieunternehmens, dass bei der Preiskalkulation zulässigerweise Werbezuschüsse berücksichtigt wurden und somit kein Kartellrechtverstoß anzunehmen sei.
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