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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Einkaufsgutschein bei Einlösung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln“

07. Juli 2023

Unzulässige Vergabe von Werbegeschenken durch Apotheken

Urteil des BGH vom 06.06.2019, Az.: l ZR 60/18

Auch geringwertige Werbeabgaben durch Apotheken beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten sind künftig unzulässig. Grund dafür ist, dass vor allem ein Preiswettbewerb zwischen den Apotheken vermieden werden soll. Auch geringwertige Werbeabgaben sind grundsätzlich dazu geeignet, den Verbraucher anzuregen, bevorzugt in einer bestimmten Apotheke erneut einzukaufen. Beispielsweise durch die Gewährung eines 1-Euro-Gutscheins. Durch die Vorschriften über das Heilmittelwerbegesetz soll außerdem sichergestellt werden, dass die Verbraucher nicht unsachlich in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden.

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20. Mai 2015

Einkaufsgutschein als Beigabe zu Arzneimitteln unzulässig

©  Alexander Raths
Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15

Die Zugabe eines Einkaufsgutscheins (hier: über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“) zum Erwerb eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels stellt einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Preisbindung rezeptpflichtiger Arzneimittel gemäß §§ 78 II 2, 3 III AMG, § 3 AMPreisV dar und ist folglich als unlautere geschäftliche Handlung einzustufen.

Die Zugabe eines Gutscheins zu Arzneimitteln fördert den unerwünschten Wettbewerb zwischen Apotheken, da Verbraucher aufgrund der festgeschriebenen Abgabepreise von Arzneimitteln bereits durch geringe Zuwendungen dazu verleitet werden können, nochmals - in der Hoffnung auf erneute Vergünstigungen - in der entsprechenden Apotheke einzukaufen.

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