Werbung mit „Einführungsrabatt“ kann wettbewerbswidrig sein
Pressemitteilung des BGH vom 18.03.2011, Az.: I ZR 81/09
Bietet ein Händler ein neues Produkt unter Hinweis auf einen durchgestrichenen, höheren Preis im Rahmen eines Einführungsangebotes vergünstigt an, muss er deutlich machen, worauf sich der höhere Preis bezieht und ab wann dieser Preis und nicht mehr der rabattierte gilt. Andernfalls handelt er wettbewerbswidrig.
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