Ersatztanks für E-Zigaretten dürfen nicht an Minderjährige gehen
Auch unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten fallen als „Behältnisse“ unter die Abgabeverbote des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG. Beim Online-Verkauf und Versand muss daher durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt. Eine entsprechende Altersprüfung muss dann entweder bei einer Bestellung oder der Zustellung durchgeführt werden. Erfolgen Angebot und Auslieferung ohne Alterskontrolle, liegt ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln vor und damit eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3a UWG. Einen Anspruch auf Auskunft über den erzielten Gewinn hat der BGH abgelehnt, Abmahnkosten sind bei ordnungsgemäßer Abmahnung hingegen zu erstatten.

