Inhalte mit dem Schlagwort „E-Mail-Werbung“
Reiseveranstalter haftet für rechtswidrige Werbeemails seines zugehörigen Reisevermittlers
Artikelbeschreibung und Blitzversand
Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte in einer für unseren Mandanten erwirkten Entscheidung einem Mitbewerber, von Dritten auf Amazon gemeinsam verwendete Artikelbeschreibungen durch Einfügen einer geschützten Marke dahingehend zu verändern, dass die bisher unter der Artikelbeschreibung angebotenen Waren mit der geänderten Artikelbeschreibung nicht mehr übereinstimmen. Zudem untersagte das Gericht mit dem Begriff "Blitzversand" zu werben, wenn die Ware nicht tatsächlich am Tage des Zahlungseingangs versandt wird.
Einwilligung von Werbemails bei Gewinnspiel umfasst nicht zusätzliche Werbung
Willigt der Verbraucher im Rahmen eines Gewinnspiels in Werbezwecke ein, umfasst dies nicht den Erhalt zusätzlicher Werbung von Partnern des Gewinnspielveranstalters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der durchschnittlich informierte Verbraucher aufgrund unverständlichen Formulierungen nicht erkennen konnte, zu welchen konkreten Zwecken die Daten verwendet werden sollen.
Versenden von Bestätigungs-SMS keine unerwünschte Werbung
Bietet ein Mobilfunkdienst seinen Nutzern die Möglichkeit an, eine Eintragung von Handynummern vorzunehmen, um einen angebotenen Dienst zu beantragen und versendet dieser im Anschluss daran eine Bestätigungs-SMS, stellt dies keine unerwünschte Werbung dar. Die SMS wird hier nicht mit dem Ziel der Absatzförderung, sondern auf Erfüllung der Informationspflichten und Einholung der Einwilligung des Nutzers versendet.
Nicht abwählbare Einwilligungsklauseln in Verträgen sind unwirksam
Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az.: 4 O 90/09, 4 O 89/09
Einwilligungsklauseln, die unbestimmte Werbung an den Kunden zulassen und dem Vertragspartner erlauben, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben, sind dann unzulässig, wenn der Kunde diesen Klauseln beim Abschluss des Vertrages zwangsweise zustimmen muss und auch keine Abwahlmöglichkeit hat. Für die Wirksamkeit solcher Klauseln müssen die Einwilligungspassagen im Vertragstext deutlich vorgehoben sein und der Kunde durch seine gesonderte Erklärung aktiv in Werbung und der Weitergabe seiner Daten zustimmen.Adresshandel: die Haftung des Geschäftsführers nach Adresskauf
Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft haftet persönlich für unlautere E-Mail-Werbung, wenn nicht ersichtlich ist, ob bei Übernahme des angekauften Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion nicht versucht wurde sicherzustellen, dass eine ausdrückliche Einwilligungserklärung der angeschriebenen Personen vorliegt. Er kann sich dabei nicht auf allgemeine Zusicherungen des Veräußerers verlassen, nach welchen "bei allen Kunden eine Einwilligung" vorliege.
Belästigung von Geschäftskunden mangels Widerspruchshinweis
Eine ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versandte E-Mail an Geschäftskunden stellt dann eine unzumutbare Belästigung in wettbewerbswidriger Weise dar, wenn es zusätzlich in der E-Mail an einem klar und deutlich formulierten Hinweis mangelt, dass der Geschäftskunde jederzeit die Möglicheit zum Widerspruch gegen die Verwendung hat. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn dieser Hinweis nur aus Versehen unterbleib, da eine einschränkende Auslegung der "geschäftlichen Handlung" - wie vom BGH bei versehentlichen Vertragsverletzungen angenommen - nicht geboten erscheint.
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei unerbetener E-Mail-Werbung
Die durch Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung begründete Wiederholungegefahr wird nicht bereits dadurch beseitigt, dass eine auf die konkrete E-Mail-Adresse des Antragstellers beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Vielmehr muss sich die Unterlassungserklärung auch auf alle im Kern gleichartigen Handlungen erstrecken.
Werbeemails ohne Einwilligung sind unzumutbare Belästigung
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 09.07.2009, Az.: 161 C 6412/09
Ein Unternehmen, das Werbeemails an die E-Mail-Adresse einer Arztpraxis versendet ohne die Einverständniserklärung des Empfängers einzuholen greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Versand solcher Werbemails stellt für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung gefordert werden kann. Die Belästigung ist darauf zurückzuführen, dass der Empfänger zeitlichen Aufwand und Mühe in die Aussortierung der unerwünschten E-Mails investieren muss.