Pflichtangaben für Verbraucherprodukte
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Damit fehlende Angaben gemäß § 6 ProdSG zu Wettbewerbswidrigkeit führen, muss es sich um ein Verbraucherprodukt handeln. Dies sind gem. § 2 Nr. 26 ProdSG „neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder [...] benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind [...]“. Auf Diamant-Trennscheiben trifft dies nicht zu, da aufgrund ihres hohen Preises ein Erwerb durch Private fernliegend ist. Eine Nutzung durch Verbraucher müsse nach dem OLG aber zumindest vorhersehbar sein.