Bewertungsportal darf Zahl gelöschter Bewertungen nennen
Ein Bewertungsportal darf darauf hinweisen, dass eine bestimmte Zahl von Bewertungen wegen Beschwerden über Diffamierung entfernt wurde. Darin liegt grundsätzlich keine unlautere Herabsetzung des bewerteten Unternehmens. Selbst eine fehlerhafte Angabe von 21 bis 50 statt höchstens 20 gelöschten Bewertungen ist bei insgesamt 5.528 Bewertungen für die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher unerheblich. Das OLG Köln wies deshalb die sofortige Beschwerde der Betreiberin einer Ferienanlage gegen die Versagung einer einstweiligen Verfügung zurück.

