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Urteil_Bundesgerichtshof

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14. Februar 2017

Werbung mit „die besten Konditionen“ ist grundsätzlich nicht als Spitzenstellungswerbung zu verstehen

© gustavofrazao - Fotolia.com
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 17.03.2016, Az.: 6 U 195/15

Allein dem Wort „beste“ kann bei einer Werbeaussage noch keine Spitzenstellungsbehauptung entnommen werden. Sie wird vom angesprochenen Verkehr vielmehr als ein sehr gutes Angebot wahrgenommen. Zwar könnte man bei einer Ergänzung mit einem bestimmten Artikel (hier: „die besten Konditionen“) wiederum von einer Spitzenstellungsbehauptung ausgehen, allerdings ist im Zusammenhang mit Einkaufskonditionen zu berücksichtigen, dass diese von mehreren, schwerer miteinander vergleichbaren Faktoren abhängen und daher als eine geläufige Werbeaussage und gerade nicht als Spitzenstellungsbehauptung verstanden werden.

Wirbt ein Unternehmen hingegen mit einem „erzielten Umsatzvolumen“, so ist diese Werbung irreführend, wenn beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung erweckt wird, es handele sich um den Außenumsatz und gerade nicht den der Werbung tatsächlich zugrundeliegenden sog. ZR-Umsatz, der hierfür ebenso in Betracht kommt.

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