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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Corona“

29. November 2024 Top-Urteil

Desinfektionsmittel darf nicht als „hautfreundlich“ beworben werden

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Urteil des BGH vom 10.10.2024, Az.: I ZR 108/22

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Zulässigkeit einer Werbeaussage hinsichtlich eines Desinfektionsmittels zu entscheiden. Konkret bezeichnete die Drogeriemarktkette "dm" ein solches Mittel während der Coronapandemie als "hautfreundlich". Dem ging eine Klage der "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." voraus, welcher das Unterlassen dieser Bezeichnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens begehrte. Der BGH urteilte unter Berücksichtigung einer EuGH-Entscheidung zu Ungunsten der Drogeriemarktkette. Aus Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO ergebe sich, dass jede Werbebezeichnung eines Biozidproduktes, das irreführend auf die Gesundheit von Mensch und Tier Bezug nimmt und dadurch die Risiken verharmlost, unzulässig ist. "Hautfreundlich" stehe als positive Eigenschaft derart im Vordergrund, dass die Risiken dadurch vereitelt werden.

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22. November 2022

Anti-Corona Nasenspray darf nicht verkauft werden

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Beschluss des LG Hamburg vom 19.10.2022, Az.: 406 HKO 108/22

Das Verkaufen eines Nasensprays, welches die Bezeichnung "Anti-Corona Nasenspray" trägt und unter anderem mit den Aussagen "Anti-Corona Nasenspray", "deaktiviert nachweislich 99,9 % der SARS-COV-2 Viren" außerhalb der Fachkreise wirbt, ist unzulässig. Diese Angaben stellen laut dem LG Hamburg eine Werbung mit verbotenen Angaben bzgl. der meldepflichtigen Erkrankung Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 2019) dar.

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03. November 2021

Landkreis Osnabrück: Werbung für LUCA-App nur unter Berücksichtigung anderer Mitbewerber

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Pressemitteilung des VG Osnabrück zum Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 1 B 24/21

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass der Landkreis Osnabrück auf seiner Webseite nicht allein für die LUCA-App werben darf. Es ist zwingend erforderlich, dass neutral über digitale Alternativen informiert wird. Amtliche Informationen der Öffentlichkeit können insbesondere dann einen Grundrechtseingriff darstellen, wenn durch die Werbung gezielt eine Schlechterstellung der Markt- und Wettbewerbssituation betroffener Unternehmen erfolgt.

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07. Juli 2021

Marktüberwachung: Atemschutzmasken nicht ordnungsgemäß geprüft?

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Beschluss des OVG Lüneburg vom 15.06.2021, Az.: 13 ME 243/21

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EG) Nr. 765/2008 stellt auch als allgemeine Befugnisnorm die Ermächtigungsrundlage dar, um die Marktüberwachung hinreichend zu gewährleisten. So treffen die Wirtschaftsakteure verschiedene Mitteilungspflichten, sofern Atemschutzmasken, die nicht ordnungsgemäß geprüft wurden, auf dem Markt bereitgestellt wurden. Die Mitteilungspflichten sind auch verhältnismäßig, da nur so sichergestellt werden kann, dass alle nicht ordnungsgemäß geprüften Atemschutzmasken zurückgenommen werden und eine weitere Bereitstellung auf dem Markt verhindert wird.

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21. Juni 2021

Klausel zur Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren unwirksam

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Pressemitteilung Nr. 16/2021 des LG München I zum Urteil vom 09.06.2021, Az.: 37 O 5667/20

Das LG München I hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin, welche die Erstattung von Vorverkaufsgebühren im Falle einer Verlegung oder vollständigen Absage von Veranstaltungen ausschloss, unwirksam ist. Diese Entscheidung wurde insbesondere dahingehend begründet, dass die Klausel einen Erstattungsanspruch generell ausschließt, also auch gegenüber dem Veranstalter. Dadurch wird der Kunde unangemessen benachteiligt.

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21. Mai 2021

Bewerbung einer KN95-Maske als „ähnlich einer FFP2-Maske“ ist irreführend

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Urteil des LG Bonn vom 09.12.2020, Az.: 1 O 275/20

KN95-Atemschutzmasken dürfen nicht mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ beworben werden, da es diesen Masken im Vergleich zu FFP2-Masken an der notwendigen Filterleistung und Dichtsitze fehlt. Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Atemschutzmasken und bewarb dort KN95-Masken mit der Angabe, dass diese „ähnlich einer FFP2-Maske“ seien. Diese Werbeangabe ist irreführend und stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei der Kategorie KN95 handelt es sich um eine chinesische Schutzklasse, die nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entspricht. Entgegen der dortigen Vorgaben sind KN95-Masken nicht in der Lage ölhaltige Aerosole zu filtern und verfügen nicht über die erforderliche Dichtsitze. Deshalb können sie nicht als „ähnlich FFP2“ bezeichnet werden.

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