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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Clever-Smoke“

14. November 2012

E-Zigarette: „Die gesündere Art zu rauchen“ wettbewerbswidrig

Urteil des LG Amberg vom 24.09.2012, Az.: 41 HK O 303/12

Der Werbeslogan „Die gesündere Art zu rauchen, die geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss“ für die E-Zigarette „Clever-Smoke“ stellt eine irreführende Werbeaussage dar, da sie zur Täuschung geeignete Angaben hinsichtlich der Risiken enthält. Zwar trifft den Werbenden keine generelle Aufklärungspflicht über alle nur denkbaren Gesundheitsrisiken, jedoch erwecke die Werbung beim verständigen Durchschnittsverbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass die „Clever-Smoke“ E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich sei.
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