„CE-geprüft“ irreführende Angabe
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21.06.2012, Az.: 6 U 24/11
Die Werbeangabe „CE-geprüft“ ist irreführend, wenn es sich bei dem gekennzeichneten Spielzeug lediglich um ein rechtskonformes Produkt handelt und der Verwender mit dieser Angabe nur die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt. Denn das CE-Zeichen erweckt bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die beworbenen Waren seien durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle überprüft worden.
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