Werbung mit nicht bestehenden Büros und Repräsentanzen wettbewerbswidrig
Urteil des LG Düsseldorf vom 04.12.2008, Az.: 37 O 119/08
Wer lediglich Büroservices am angegebenen Ort nutzt betreibt irreführende Werbung (§§ 3, 5 Nr. 3 UWG). Mit dem Begriff Büro und Repräsentanz wird suggeriert, dass ein Unternehmen dort seine Geschäfte betreibt und fördert, eine geschäftliche Vertretung unterhält. Gerade bei Partnervermittlungsunternehmen wird mit der Niederlassung ein örtlicher Schwerpunkt des Unternehmens verbunden, auf den die Partnersuchenden zurück greifen möchten.
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