Gesamtendpreise bei Vertragsschluss
Urteil des OLG Stuttgart vom 06.12.2012, Az.: 2 U 94/12
Der Gesamtendpreis einer Dienstleistung muss immer dann bei Vertragsschluss angegeben werden, wenn er bereits im Voraus bestimmbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Endpreis lediglich von der Zahl der Werbeträger und der Laufzeitmonaten abhängt, die vor Vertragsschluss vereinbart werden.
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