Beweislast bei unerwünschten Werbewurfsendungen
Einem Wohnungseigentümer steht ein Unterlassungsanspruch gegen einen Werbenden zu, wenn es trotz eines Aufklebers gegen Werbewurfsendungen auf seinem Briefkasten zum Einwurf von Werbeflyern kommt. Er muss dabei jedoch beweisen können, dass der Werbende der Störer ist und diesem der Einwurf des Werbematerials zuzurechnen ist. Ein einmaliger und räumlich begrenzter Einwurf solchen Materials genügt nicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass der Werbende die Postwurfsendung veranlasst hat.