Kostentragung im Widerspruchsverfahren
Beschluss des BPatG vom 30.06.2009, Az.: 24 W (pat) 37/07
Wer eine Marke in bösgläubiger wettbewerbswidriger Absicht anmeldet, hat die Kosten des Widerspruchsverfahren zu tragen, sofern dagegen Beschwerde eingereicht wird. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, der siegenden Partei die ihr entstandenen Kosten zu erstatten.
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