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Urteil_Bundesgerichtshof

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10. März 2015

Zur Auskunftspflicht bei Wettbewerbsverletzungen wegen irreführender Werbung

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Urteil des OLG Köln vom 21.11.2014, Az.: 6 U 90/14

Bei einer Wettbewerbsverletzung entsteht zur Bestimmung des entstandenen Schadens ein Auskunftsanspruch aus §242 BGB. Die daraus resultierende Auskunftspflicht richtet sich insbesondere nach der Art und Schwere der Rechtsverletzung in Abwägung mit den bestehenden Interessen des Rechteverletzers.

Eine umfassende Auskunftspflicht zu Umsatzerlösen, sowie Herstellungskosten und Einkaufspreisen besteht nach ständiger Rechtsprechung nur in Einzelfällen von sklavischer Nachahmung und Verletzung von Betriebsgeheimnissen. In Fällen von Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung bedarf es nur der Auskunft über Grundlagen zur Schadensschätzung nach §287 ZPO. Für eine solche Schadensschätzung genügen Auskünfte über Art, Zeit und Umfang der Rechtsverletzung, sowie über Empfänger und Umfang der irreführenden Werbung.

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11. Februar 2014

Bewerbung eines Produkts mit Testurteil ohne Rangangabe zulässig, wenn keine anderen Produkte mit besserer Gesamtnote bewertet wurden

Beschluss des OLG Hamburg vom 14.11.2013, Az.: 3 U 52/13

Eine Werbung für ein Produkt mit einem Testurteil ("GUT (1,9)") ist ohne Angabe des Bewertungsranges zulässig und nicht irreführend, wenn zwar andere Produkte mit besseren Punktewerten (1,7 bzw. 1,8) beurteilt wurden, jedoch kein Produkt eine bessere Gesamtnote ("SEHR GUT")  im Test erzielt hatte. Die Mitteilung über den Rang einer Bewertung ist in diesem Fall keine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information im Sinne des §5a UWG.

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