Zulässige Werbung mit „bis zu“-Preisangaben beim Goldankauf
Urteil des OLG Hamm vom 16.04.2013, Az.: 4 U 156/12
Eine Werbeaussage mit einer "bis zu"‘-Preisangabe beim Goldankauf wird nicht automatisch dahingehend verstanden, dass jeder Legierungsgrad des Goldes mit der Höchstgrenze angekauft wird. Eine Irreführung der Verbraucher käme daher nur dann in Betracht, wenn durch diese Werbung bei ihnen ein unrichtiger Eindruck der Preisbildung entstehen würde, der von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht.
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