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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Bier“

22. Oktober 2018 Top-Urteil

Die Bezeichnung eines Bieres als „bekömmlich“ stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

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Urteil des BGH vom 17.05.2018, Az.: I ZR 252/16

a) Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.

b) Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.

c) Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.

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30. April 2019

Irreführung des Verbrauchers durch die Bezeichnung eines Bieres als „Chiemseer“?

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Urteil des LG Düsseldorf vom 05.12.2018, Az: 38 O 152-16

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Brauerei keinen Anspruch gegen einen Konkurrenten auf Unterlassung des Vertreibens eines Bieres mit dem Namen „Chiemseer“ hat. Die Beklagte berief sich auf die Irreführung des Verbrauchers, da das Bier in Rosenheim und nicht am Chiemsee gebraut wird. Laut Gericht ist jedoch nicht der durch die Produktbezeichnung hervorgerufene Eindruck, sondern der Gesamteindruck maßgeblich. In diesem Fall liegt demnach insbesondere nach Änderung der Etikettengestaltung aufgrund eines Urteils des OLG München keine Irreführung vor.

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11. Juni 2018

Biere dürfen nicht als „bekömmlich“ beworben werden

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Pressemitteilung Nr. 93/2018 zum Urteil des BGH vom 17.05.2018, Az.: I ZR 252/16

Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben etikettiert oder beworben werden. Wirbt eine Brauerei dennoch damit, ein Bier sei „bekömmlich“, so stellt dies eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Denn mit der Aussage „bekömmlich“ assoziiert der Verkehr die Begriffe „gesund“, „zuträglich“ oder „leicht verdaulich“ und versteht unter der Werbeaussage, dass das Bier im Verdauungssystem gut aufgenommen wird. Eine derartige Werbung ist insbesondere dann unzulässig, wenn ihr auch nicht entnommen werden kann, dass sich die Bekömmlichkeit auf den Geschmack beziehen soll.

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01. Juni 2016

Für ein in Franken gebrautes Bier darf nicht mit „Magdeburger Biertradition“ geworben werden

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Pressemitteilung Nr. 020/2016 des LG Magdeburg zum Urteil vom 04.05.2016, Az.: 36 O 103/15

Wirbt eine Magdeburger Firma mit dem Slogan „Wieder da! Ein Spitzenpilsner aus dem Sudenburger Brauhaus. Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt.“, so stellt diese Werbung eine falsche geographische Herkunftsbezeichnung dar, wenn das Bier gar nicht in Magdeburg (Stadtteil Sudenburg) gebraut wird, sondern in Franken. Die Angabe ist für den Verbraucher irreführend, dieser geht gerade davon aus, dass der Brauvorgang in Magdeburg erfolgt.

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28. April 2016

Bezeichnung „Klosterseer“ für Bier zulässig

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Urteil des OLG München vom 17.03.2016, Az.: 29 U 2878/15

Ein Bier darf die Bezeichnung "Klosterseer Bier" tragen. Diese Benennung stellt für das Bier keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe im Sinn des §127 Abs. 1 MarkenG dar, da im vorliegenden Fall der Durchschnittsverbraucher diese Bezeichnung nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des Bieres versteht und das Bier nicht einem bestimmten See mit überregionaler Bekanntheit zuzuordnen sein.

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01. September 2015

Werbung für Bier mit „bekömmlich“ ist unzulässig

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Pressemitteilung des LG Ravensburg zum Urteil vom 25.08.2015, Az.: 8 O 34/15

Die „Health-Claims-Verordnung“ gibt vor, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogene Angaben tragen dürfen. Da das Wort „bekömmlich“ bei der Bewerbung eines alkoholischen Getränkes eine besondere Verträglichkeit für den Körper und seine Funktion darstellt, ist eine solche Kennzeichnung durch eine Brauerei für ihr Bier unzulässig.

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23. September 2013

Duff Beer

Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 135/11 a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird. b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt.
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04. Juni 2013

„Die Dose ist grün.“ – Nein!

Urteil des LG Düsseldorf vom 25.04.2013, Az.: 37 O 90/12 Das Bewerben von Getränkedosen mit der Aufschrift „Die Dose ist grün.“ sowie „unendlich recyclebar“ und „FE“ stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar. Umweltbewusstsein spielt für Verbraucher eine immer größere Rolle. Doch aus Blech gefertigte Dosen sind gerade nicht umweltfreundlich, genau dieser Eindruck wird jedoch durch die Slogans erweckt. So greift der Verbraucher eher zum beworbenen Produkt, was eine Behinderung der Wettbewerber darstellt und nun gerichtlich untersagt wurde.
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