Veraltete Widerrufsbelehrung ist keine Bagatelle
Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2011, Az.: I-4 U 99/11
Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung – es wurde auf die nicht mehr gültige BGB-InfoV verwiesen - stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Es handelt sich nicht um einen einen Bagatellverstoß.
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