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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Betriebsanleitung“

19. Dezember 2022

Informationspflichten zur Herstellergarantie erst bei zentraler Bedeutung für das Angebot

Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 10.11.2022, Az.: I ZR 241/19

Nachdem der EuGH auf die Vorlagefrage des BGH hin entschied, dass ein Unternehmer einen Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrages nur dann über die Herstellergarantiebedingungen informieren muss, wenn die Garantie ein zentrales Merkmal des Angebots ist, fällte der BGH im Streit zwischen Vertreibern von Taschenmessern im Internet ein Urteil. Es handelte sich bei der Herstellergarantie nicht um ein wesentliches Merkmal des Angebots des Beklagten. Ein Verstoß gegen § 3a UWG lag also nicht vor. Auch die Informationspflicht aus § 479 Ab. 1 BGB wurde nicht verletzt, da durch den Link, der zu den Informationen zur Herstellergarantie führte, noch kein verbindliches Garantieversprechen abgegeben wurde.

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15. Februar 2021

Informationspflichten im Hinblick auf Herstellergarantien im Onlinehandel

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Pressemitteilung des BGH vom 11.02.2021, Az.: I ZR 241/19

Im konkreten Fall bewarb die Beklagte Taschenmesser auf der Internetplattform Amazon mit Hinweisen auf eine Herstellergarantie. Hierbei unterließ sie unter anderem Angaben zu etwaigen gesetzlichen Rechten. Auch erwähnte sie nicht, dass die gesetzlichen Rechte durch die Herstellergarantie nicht eingeschränkt werden. Der BGH legte nun dem EuGH Fragen vor, inwiefern Herstellergarantien Informationspflichten auslösen und ob dabei dieselben Anforderungen wie an einen Verbrauchsgüterkauf zu stellen sind.

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03. Juli 2015

Sicherheitsgefährdender Garagentorantrieb stellt Wettbewerbsverstoß dar

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14

Der Vertrieb eines Garagentorantriebes kann einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 3 I ProdSG darstellen, wenn bei dem vertriebenen Produkt die Möglichkeit einer Geräteeinstellung besteht, wonach bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht ausgeschlossen ist.

Der Hersteller muss Vorkehrungen treffen, dass Verbraucher, denen die vorgeschriebenen Grenzwerte der Betriebswerte unbekannt sind, keine Einstellungen wählen können, die zu einer Überschreitung diese Grenzwerte führen. Der Gefahr kann auch durch einen geeigneten Warnhinweis in der Betriebsanleitung des Produktes begegnet werden, sofern die Gefährdung nicht bei jeder denkbaren Verwendung des Garagentorantriebes besteht.

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30. Oktober 2014

Wettbewerbsverstoß aufgrund fehlender erforderlicher Informationen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.02.2014, Az.: I-20 U 188/13

Unterliegt ein Gerät wie eine Staubabsaugung der MaschVO, so sind dem Verbraucher die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, eine EG-Konformitätserklärung oder auch das Baujahr der Maschine, bekannt zu geben. Erfolgt der Vertrieb solcher Produkte ohne die erforderlichen Informationen, so ist darin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen.

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