Maklerprovision: Wer bestellt, der bezahlt
Nach dem Bestellerprinzip darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden nur dann eine Maklerprovision verlangen, wenn er vom Wohnungssuchenden beauftragt und ausschließlich aufgrund dieses Auftrags tätig wurde. Nach § 1 WoVermRG ist Wohnungsvermittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Dabei sind allein die objektiven Voraussetzungen maßgeblich, auch der ausdrückliche Hinweis man sei „kein Makler“ ändert nichts an der Bewertung. Wird dennoch ein Entgelt verlangt, ohne dazu berechtigt zu sein, kann das ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 3 UWG darstellen.