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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Bemessung des Streitwerts“

19. August 2022

Die Bedeutung von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Streitwertfestsetzung

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 15.11.2021, Az.: 6 W 90/21

Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin zahlreiche verschiedene Produkte mit der Bezeichnung „Bio“ angeboten, ohne sich einem hierfür erforderlichen Kontrollsystem zu unterstellen, wie es nach Art. 27 ÖkoVO zu tun ist. Bei der Frage nach dem Streitwert hatte das OLG Frankfurt a. M. zu entscheiden, ob § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Vorgabe für dessen Bemessung machen dürfe. Dies verneinte das Gericht und fügte - entgegen der Ansicht des LG Darmstadt - an, dass diese Norm auch nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts verwendet werden darf.

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27. Juli 2016

15.000 Euro Streitwert bei rechtswidriger Fotonutzung angemessen

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Beschluss des OLG München vom 10.04.2015, Az.: 6 W 2204/14

Bei unerlaubter Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Bildes kann ein Streitwert von 15.000 Euro angemessen sein, wenn es sich dabei um ein hochwertiges Bild handelt. Grundlage für die Schätzung des Werts des Unterlassungsantrags ist dabei zum einen der Wert des als verletzt geltend gemachten Fotos, zum anderen der sogenannte Angriffsfaktor, wozu vor allem der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen gehören.

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20. Juni 2016

Zur Bemessung des Streitwerts bei unerlaubter Foto-Nutzung

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Beschluss des OLG Celle vom 13.05.2016, Az.: 13 W 36/16

Für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage aufgrund von unerlaubter Foto-Nutzung ist die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht zu berücksichtigen. Dabei ist unter anderem insbesondere auf die Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung abzustellen. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs kann dabei in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € (vorliegend 4.000,00 pro Lichtbild) liegen. Ein Verletzerzuschlag bei der Schadensberechnung wird dabei grundsätzlich abgelehnt. Auch für die Verdopplung des Lizenzsatzes, zur Verhinderung weiterer Verletzungen, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Dies gilt entsprechend auch für die Wertfestsetzung im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch.

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