Belästigung von Geschäftskunden mangels Widerspruchshinweis
Urteil des LG Bonn vom 08.09.2009, Az.: 11 O 56/09
Eine ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versandte E-Mail an Geschäftskunden stellt dann eine unzumutbare Belästigung in wettbewerbswidriger Weise dar, wenn es zusätzlich in der E-Mail an einem klar und deutlich formulierten Hinweis mangelt, dass der Geschäftskunde jederzeit die Möglicheit zum Widerspruch gegen die Verwendung hat. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn dieser Hinweis nur aus Versehen unterbleib, da eine einschränkende Auslegung der "geschäftlichen Handlung" - wie vom BGH bei versehentlichen Vertragsverletzungen angenommen - nicht geboten erscheint.
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Eine ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versandte E-Mail an Geschäftskunden stellt dann eine unzumutbare Belästigung in wettbewerbswidriger Weise dar, wenn es zusätzlich in der E-Mail an einem klar und deutlich formulierten Hinweis mangelt, dass der Geschäftskunde jederzeit die Möglicheit zum Widerspruch gegen die Verwendung hat. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn dieser Hinweis nur aus Versehen unterbleib, da eine einschränkende Auslegung der "geschäftlichen Handlung" - wie vom BGH bei versehentlichen Vertragsverletzungen angenommen - nicht geboten erscheint.