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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „bekömmlich“

22. Oktober 2018 Top-Urteil

Die Bezeichnung eines Bieres als „bekömmlich“ stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

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Urteil des BGH vom 17.05.2018, Az.: I ZR 252/16

a) Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.

b) Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.

c) Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.

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02. Dezember 2020

Röstungsart eines Kaffees darf mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben werden

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Beschluss des LG München I vom 10.12.2019, Az.: 39 O 17156/19

Die Bewerbung einer Röstungsart für Kaffee mit dem Begriff „bekömmlich“ ist keine Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne vom Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2000 und damit zulässig. Für die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise sei zweifelsfrei erkennbar, dass mit der Bewerbung nicht dem Kaffee als solchem eine Bekömmlichkeit zugesprochen wird, sondern einer besonderen Röstungsart, die dazu führt, dass aufgrund dieser Röstung der Kaffee bekömmlich sei. Somit wird nicht das Lebensmittel an sich als bekömmlich bezeichnet, sondern das Verfahren, durch welches das betroffene Lebensmittel behandelt wird.

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11. Juni 2018

Biere dürfen nicht als „bekömmlich“ beworben werden

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Pressemitteilung Nr. 93/2018 zum Urteil des BGH vom 17.05.2018, Az.: I ZR 252/16

Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben etikettiert oder beworben werden. Wirbt eine Brauerei dennoch damit, ein Bier sei „bekömmlich“, so stellt dies eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Denn mit der Aussage „bekömmlich“ assoziiert der Verkehr die Begriffe „gesund“, „zuträglich“ oder „leicht verdaulich“ und versteht unter der Werbeaussage, dass das Bier im Verdauungssystem gut aufgenommen wird. Eine derartige Werbung ist insbesondere dann unzulässig, wenn ihr auch nicht entnommen werden kann, dass sich die Bekömmlichkeit auf den Geschmack beziehen soll.

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01. September 2015

Werbung für Bier mit „bekömmlich“ ist unzulässig

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Pressemitteilung des LG Ravensburg zum Urteil vom 25.08.2015, Az.: 8 O 34/15

Die „Health-Claims-Verordnung“ gibt vor, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogene Angaben tragen dürfen. Da das Wort „bekömmlich“ bei der Bewerbung eines alkoholischen Getränkes eine besondere Verträglichkeit für den Körper und seine Funktion darstellt, ist eine solche Kennzeichnung durch eine Brauerei für ihr Bier unzulässig.

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04. März 2013

Unzulässigkeit von besonders bekömmlichen Weinen

Pressemitteilung Nr. 9/2013 des BVerwG zum Urteil vom 14.02.2013, Az.: 3 C 23.12 Weine dürfen nicht mit der Bezeichnung "bekömmlich" beworben werden. Auch wenn der Säuregehalt des Weines durch ein besonderes Gärverfahren reduziert wurde, ist eine solche Bezeichnung wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig. Der durchschnittliche Verbraucher versteht die Bekömmlichkeit als ein Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit. Ein solcher Hinweis ist hierbei allerdings als eine gesundheitsbezogene Angabe zu erkennen. Gesundheitsbezogene Angaben sind jedoch bei alkoholischen Getränken nach der sog. Health-Claims-Verordnung generell unzulässig.
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02. September 2009

Kein „bekömmlicher“ Wein

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2009, Az.: 8 A 10579/09 Der Begriff "bekömmlich" fällt bei der Etikettierung und Bewerbung von Weinen unter das gesundheitsbezogene Verwendungsverbot. Dem Wort kommt eine Bedeutung zu, die über das gesundheitsbezogene Wohlbefinden hinausgeht. Zudem werden Synonyme wie "leicht verdaulich" oder "gesund" zugeordnet, die zum Ausdruck bringen, das Produkt belaste oder beeinträchtige den Körper nicht. Wein kann mit seinem Alkoholgehalt aber gesundheitsbeeinträchtigend bzw. -schädigend wirken und ein Suchtverhalten einleiten oder fördern.
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