Materialangaben müssen auf der Bestellseite stehen
Die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks ist eine wesentliche Eigenschaft, über die Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Online-Bestellung informiert werden müssen. Die Angaben müssen auf der Bestellabschlussseite klar, verständlich und hervorgehoben erscheinen. Ein Link zur Produktdetailseite genügt nicht, selbst wenn Verbraucher darüber zu den Materialangaben zurückkehren können. Das OLG Hamburg gab der Berufung des klagenden Wirtschaftsverbands statt und verurteilte die Betreiberin des Online-Shops zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten.

