Nicht genehmigte Verwendung eines Bildes auf Werbeflyer
Beschluss des BVerfG vom 05.03.2009, Az.: 1 BvR 127/09
Der wirtschaftliche Ertrag einer Werbung ist nicht der Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr. Im Wesentlichen ist diese an der Bekanntheit und dem Sympathie-/Imagewert der abgebildeten Person zu messen. Dabei ist das entscheidende Gericht nicht unbedingt angehalten ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.
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Der wirtschaftliche Ertrag einer Werbung ist nicht der Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr. Im Wesentlichen ist diese an der Bekanntheit und dem Sympathie-/Imagewert der abgebildeten Person zu messen. Dabei ist das entscheidende Gericht nicht unbedingt angehalten ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.