Der „beschissene“ oder „verarschte“ Kunde – Was ist zulässig?
Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 26.09.2008, Az.: 3-11 O 63/05
Ein Telekommunikationsunternehmen welches seine Mitbewerber in einem Werbegespräch mit einem potentiellen Kunden des "Bescheißens" bezichtigt handelt unzulässig. Durch eine solche Aussage entsteht beim Verbraucher der Eindruck, dass der Mitbewerber den Kunden betrügt. Ein "Verarschen" jedoch erweckt eben diesen herabsetzenden Eindruck nicht. Es ergibt sich vielmehr, dass jemand veralbert oder zum Narren gehalten wird, ohne dass dadurch ein Schaden entsteht.