Keine Duldungspflicht des Markeninhabers bei Google-AdWords
Beschluss des EuGH vom 26.03.2010, Az.: C-91/09
Verwendet ein Dritter eine geschützte Marke als Keyword bei Google-AdWords ohne dabei deutlich zu machen, von wem die beworbene Sache oder Dienstleistung stammt, so ist dies unzulässig. Der Markeninhaber kann dann die Nutzung seiner Marke verbieten, wenn für einen Google-Nutzer die herkunftsweisende Werbefunktion nicht erkennbar und somit beeinträchtigt ist.
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