Blutspendedienst – Werbung für Aufwandsentschädigung verstößt nicht gegen Werbeverbot
Urteil des BGH vom 30.04.2009, Az.: I ZR 117/07
Der bloße Hinweis in der Werbung eines Blutspendedienstes, dass den Spendern eine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann, die sich am unmittelbaren Aufwand orientiert (§ 10 Satz 2 Transfusionsgesetz), verstößt nicht gegen das Werbeverbot nach § 7 Abs. 3 HWG.