Haftung auch für Auftragswerbung
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.08.2010, Az.: 6 U 67/09
Der Betreiber einer Goldankaufagentur muss sich einen Wettbewerbsverstoß durch eine Werbung, die ein selbständiger Ankäufer ohne sein Wissen für ihn geschaltet hat, dann zurechnen lassen, wenn die geschaltete Werbung individuell auf ihn ausgerichtet ist. Da eine solche Art von Werbung normalerweise zum eigenen Betriebsbereich der Agentur gehört, ist von einem Auftragsverhältnis mit dem Ankäufer auszugehen, aufgrund dessen die Agentur die geschaltete Werbung kontrollieren könnte und darum hierfür auch verantwortlich ist.
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