Unzulässige Jackpot-Werbung
Urteil des OLG Hamm vom 29.04.2010, Az.: 4 U 198/09
Steht die Aufforderung zur Teilnahme am Glückspiel durch die blickfangmäßige Herausstellung des im Jackpot befindlichen Betrages gegenüber den nur sehr klein gehaltenen Warn- und Aufklärungshinweisen zu sehr im Vordergrund, kann von einer schlichten Information der Interessenten und Aufklärung über die Möglichkeit zum legalen Glücksspiel keine Rede mehr sein. Solche Werbung ist wettbewerbswidrig.
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