Begriff „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ setzt Ausgleich eines medizinisch bedingten Nährstoffdefizites voraus
Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. g) der VO (EU) 609/2013 setzen "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" voraus, dass dadurch ein medizinisch bedingtes Nährstoffdefizit ausgeglichen wird. Streitgegenständlich war im vorliegenden Fall das Produkt "Natural D-Mannose". Dieses soll zum Diätmanagement bei häufig auftretenden Blasenentzündungen eingesetzt werden. Das OLG Frankfurt am Main entschied nun, dass das infrage stehende Produkt nicht dem Ausgleich medizinisch bedingter Nährstoffdefizite dient und deshalb kein "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" darstellt.