Artikelbeschreibung und Blitzversand
Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte in einer für unseren Mandanten erwirkten Entscheidung einem Mitbewerber, von Dritten auf Amazon gemeinsam verwendete Artikelbeschreibungen durch Einfügen einer geschützten Marke dahingehend zu verändern, dass die bisher unter der Artikelbeschreibung angebotenen Waren mit der geänderten Artikelbeschreibung nicht mehr übereinstimmen. Zudem untersagte das Gericht mit dem Begriff "Blitzversand" zu werben, wenn die Ware nicht tatsächlich am Tage des Zahlungseingangs versandt wird.