Verbot des Anbietens von Fahrten über die App „Uber“ gilt auch für einzelnen Fahrer
Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 08.09.2014, Az.: 2-06 O 318/14
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Einem einzelnen Fahrer ist es ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verboten, seine Fahrdienste über die App "Uber" anzubieten und dafür mehr zu verlangen als die reinen Betriebskosten der Fahrt.