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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Anzeigen“

23. März 2010 Top-Urteil

Google AdWords

© Studiom1
Urteile des EuGH vom 23.03.2010, Az.: C-236/08, C-237/08, C-238/08

Die Internetwerbung (sog. Keyword-Advertising) mit Google AdWords stellt keine Markenverletzung dar, wenn fremde Marken als Schlüsselwörter (Keywords) von den Werbekunden verwendet werden. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche Internetbenutzer erkennen kann, von wem die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen. Für Google selbst stellt die Anzeigenschaltung keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar.

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28. Februar 2014

Die Verwendung eines fremden Domain-Namen als Keyword in Google AdWords ist zulässig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2013, Az.: I-20 U 159/12

Unter Anwendung der Rechtsprechung des BGH („MOST-Pralinen“) ist in der Verwendung eines fremden Domainnamens als Keyword keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke und damit keine Markenrechtsverletzung zu sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten, farblich anders unterlegten Werbeblock erscheint und dieser Block ausdrücklich mit ‚Anzeigen zu <fremder Domain-Name>‘ betitelt wurde. Die Anzeige gebe hier lediglich wieder, dass es sich um eine Anzeige zu einem bestimmten Suchbegriff handelt, ohne dass damit eine unternehmerische Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Inhaber der fremden Domain suggeriert wird.

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25. Mai 2012

Mietwagenwerbung

Urteil des BGH vom 24.11.2011, Az.: I ZR 154/10 a) § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. b) Eine als solche ohne weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunter-nehmens, die in einem Telefonbuch unmittelbar unter dem Buchstaben „T“, nicht aber unter der Rubrikenüberschrift „Taxi“ platziert ist, führt auch dann nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will. c) In einem solchen Fall liegt auch keine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor.
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