Einstweilige Verfügung ohne Erfolg
Urteil des LG Wuppertal vom 18.03.2009, Az.: 3 O 480/08
Zur ordnungsgemäßen Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung ist es nötig, dass der Kläger sowohl die Beschlussverfügung, als auch die Antragsschrift mit ihren Anlagen zustellt. Es genügt nicht auf die Antragsschrift und ihre Anlagen lediglich Bezug zu nehmen. Damit die einstweilige Verfügung für den Antragsgegner klar nachvollziehbar begründet erscheint, ist eine Beifügung derer erforderlich.
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