Impressumspflicht für Betreiber von Internetportalen bei gewerblichen Kleinanzeigen
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.10.2008, Az.: 6 U 139/08
Den Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen trifft die Verpflichtung, dass dort inserierende gewerbliche Anbieter ihren Namen und ihre Anschrift angeben. An die hierfür erforderlichen Maßnahmen ist jedoch kein allzu hoher Maßstab zu setzen. Es kann bereits genügen, den Anbieter vor Abgabe seiner Anzeige auf die Impressumspflicht hinzuweisen, um nicht gegen die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu verstoßen.
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Den Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen trifft die Verpflichtung, dass dort inserierende gewerbliche Anbieter ihren Namen und ihre Anschrift angeben. An die hierfür erforderlichen Maßnahmen ist jedoch kein allzu hoher Maßstab zu setzen. Es kann bereits genügen, den Anbieter vor Abgabe seiner Anzeige auf die Impressumspflicht hinzuweisen, um nicht gegen die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu verstoßen.