Lohnsteuerhilfeverein Preußen: Anforderung an die Werbung eines Vereins
Urteil des BGH vom 14.10.2010, Az.: I ZR 5/09
Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.