Informationen über Altölannahmestelle auch im Internethandel nötig
§ 8 AltölV ist eine Marktverhaltensregel und auch auf den Internethandel anwendbar. Bei einem Verkauf ist die Adresse einer Altölannahmestelle anzugeben, Öffnungszeiten sind jedoch nicht erforderlich. Außerdem stellte das Gericht fest, dass weder Preisvorteile beworben werden dürfen, die tatsächlich nicht erreicht werden können noch widersprüchliche Angaben zum Versand gemacht werden dürfen. Letzteres geschah vorliegend durch die Aussage "24 Stunden Versand" und der Angabe einer Lieferzeit von über vier Tagen.