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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Altöl“

01. August 2016

Versandkosten für Altöl-Rücksendung müssen nicht vom Händler getragen werden

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Urteil des OLG Celle vom 16.06.2016, Az.: 13 U 26/16

Die Versandkosten für die Rücksendung von Altöl an einen Internethändler müssen vom Verbraucher selbst getragen werden, da laut § 8 AltölV der Grundsatz der Kostenfreiheit lediglich für Altöl gilt, welches beim Händler vor Ort abgegeben wird. Verkaufsort im Sinne dieser Regelung ist nämlich nicht der Wohnort des Verbrauchers, sondern vielmehr der Ort, an dem der Händler seine Niederlassung hat.

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08. Oktober 2010

Kein Altölhandel ohne Abgabestelle

Beschluss des HansOLG Hamburg vom 02.06.2010, Az.: 5 W 59/10 Auch wer Motorenöl im Internetversandhandel anbietet muss eine Abgabestelle für Altöl einrichten und hierauf hinweisen. Ein Internetshop kann eine Verkaufsstelle und digitale Hinweise können eine Schrifttafel im Sinne des § 8 AltölV sein. Eine solche weite Auslegung ist auch nach dem Zweck der Vorschrift geboten, da durch die Hinweispflicht der Umweltschutz gefördert werden soll. § 8 AltölV ist zudem eine Marktverhaltensregel, weil die Pflicht zum Hinweis „am Ort des Verkaufs“ und somit „am Markt“ zu erfüllen ist.
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