6-Tages Frist bei Kündigung des Telefonfestnetzanschlusses keine Benachteiligung des Kunden
Urteil des BGH vom 12.02.2009, Az.: III ZR 179/08
Die AGB-Klausel eines Telekommunikationsunternehmens "Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Niederlassung der X (= Anbieter) oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag." verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
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