Alkoholfreies Bier darf nicht als „vitalisierend“ beworben werden
Entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung durch das LG Arnsberg (Az.: 8 O 99/13) darf ein alkoholfreies Bier nicht als "vitalisierend" beworben werden, da es sich bei dem Begriff um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt. Eine solche soll unabhängig von der tatsächlichen Wirkung des Biers auf die Gesundheit auch vorliegen, wenn die Angabe geeignet ist, beim Verbraucher den Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit hervorzurufen.