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Inhalte mit dem Schlagwort „AGB-Recht“
29. Juli 2013
Pressemitteilung Nr. 113/2013 des BGH zum Urteil vom 04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12
Der Textilreinigungsverband fertigte sog. „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“ an, die einen Vorschlag an Textilreinigungsbetriebe für die Abfassung von AGB darstellen sollen. Diese AGB sind teilweise unwirksam, weil dadurch die Haftung des Textilreinigunsunternehmens für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgegenstand auf den Zeitwert eingegrenzt wird. Eine weitere Bestimmung, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteiligt den Kunden gemäß Treu und Glauben und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der Preis für die Reinigung in keinerlei Verhältnis zur Begrenzung der Haftung steht.
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09. Juli 2013
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 28.02.2013, Az.: 16 U 86/12
Klauseln bei Luftbeförderungsverträgen, die eine unbeschränkte Änderung der Abflugzeit oder des Abflugterminals nach Aushändigung des Flugscheins vorbehalten oder intransparente Tarifberechnungen bei der Nutzung von Coupons beinhalten, sind unzulässig.
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01. Juli 2013
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 06.06.2013, Az.: 2-24 O 246/12
In einem weiteren Verfahren hat die Verbraucherzentrale Bundesverband feststellen lassen, dass auch Samsung 12 verschiedene unzulässige AGB-Klauseln in seinen Apps-Servicebedingungen, Nutzungsbedingungen und der Endanwender-Lizenzvereinbarung für Applikationen verwendet. Das südkoreanische Unternehmen behielt sich unter anderem die völlige Änderung von Leistungen gegenüber dem Kunden vor und beschränkte in unzulässiger Weise die eigene Haftung. Zudem forderte es die umfassende Zustimmung des Verbrauchers in die Schaltung von Werbung.
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14. Juni 2013
Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 88/11
Ein Anbieter auf der Auktionsplattform eBay, der bei einem Kaufangebot eine Herstellergarantie vermerkt, jedoch keinerlei Ausführungen zum Inhalt dieser Garantie macht, verstößt gegen Sonderbestimmungen für Garantien im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gem. § 447 Abs. 1 S. 2 BGB und handelt zugleich wettbewerbswidrig.
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04. Juni 2013
Urteil des LG Berlin vom 30.04.2013, Az.: 15 O 92/12
Nachdem sich der kalifornische Elektronikkonzern Apple gegenüber der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits im außergerichtlichen Verfahren dazu verpflichtet hatte, sieben rechtswidrige Datenklauseln nicht mehr Vertragsbestandteil mit Verbrauchern werden zu lassen, wurde Apple nun auch die Verwendung acht weiterer Klauseln seiner Datenschutzrichtlinie gerichtlich untersagt. Im Kern dieser Klauseln regelte das Unternehmen die Erhebung, Nutzung und Weitergabe von personenbezogenen Daten z.B. zum Zwecke der personalisierten Werbung.
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03. Juni 2013
Urteil des BGH vom 25.10.2012, Az.: I ZR 169/10
a) Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.
b) Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt.
c) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.
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03. Juni 2013
Urteil des LG Berlin vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551/10
Emails, die von Facebook im Rahmen der Registrierung von Nutzern an Email Kontake aus ihren Email Adressbüchern versendet werden, um sie ebenfalls zur Anmeldung bei Facebook einzuladen, stellen eine unzumutbare Belästigungen dar. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Empfänger nicht wirksam in die Zusendung der Mails eingewilligt haben. Des Weiteren sind auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien benannte "IP-Lizenz", so wie die Klausel: "Über Werbung auf Facebook" unwirksam, da sie den Nutzer unangemessen benachteiligen.
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11. März 2013
Top-Urteil
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2012, Az.: I-6 U 11/12
In den AGB behielt Vodafone sich unter anderem vor, seinen DSL-Kunden im Falle der Nichtverfügbarkeit der bestellten Geschwindigkeit, den Anschluss mit verminderter Bandbreite zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf benachteiligt diese Klausel den Kunden jedoch unangemessen, da Vodafone jederzeit auf die verminderte Bandbreite umstellen könnte, und ist deshalb unzulässig. Ebenfalls als unzulässig wurde eine Werbeübermittlungsklausel angesehen, nach der Vodafone dem Kunden Text- oder Bildmitteilungen an Telefon sowie Email- und Postadresse zukommen lassen konnte.
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04. März 2013
Beschluss des KG Berlin vom 29.10.2012, Az.: 5 W 107/12
Eine vom Verbraucher erteilte Einwilligung in Telefonanrufe ist nur dann wirksam, wenn das zu bewerbende Produkt näher benannt wird. Ferner muss ein Callcenter, das Telefonnummern zu Werbezwecken ankauft, sicherstellen, dass die vom Verbraucher erteilte Einwilligung wirksam ist. Das bloße Vertrauen auf Zusicherungen der Lieferanten wird dem nicht gerecht, vielmehr müssen dezidierte Nachweise eingesehen werden. Nachdem dies im vorliegenden Fall ausgeblieben war, wurden für 26 unzulässige Werbeanrufe Ordnungsmittel in Höhe von 78.000 € verhängt.
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28. Februar 2013
Urteil des LG Köln vom 23.01.2013, Az.: 26 O 88/12
In den streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Briefversand war jede Haftung für Sendungen ausgenommen, die ausgeschlossene Güter enthalten. Gemeint sind Güter, die nach den Bedingungen nicht beförderungsfähig sind, z.B. Drogen und Gefahrenstoffe. Eine solche Regelung ist jedoch unzulässig ist, da sie die Haftung auch für Schäden ausschließt, die von Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Ein so weit gehender Haftungsausschluss verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede und benachteiligt den Kunden unangemessen.
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