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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Affiliate-Programm“

09. November 2017

Keine Haftung für automatisierte Framing-Einblendungen im Rahmen eines Affiliate-Programms

© maicasaa - Fotolia.com
Urteil des LG Hamburg vom 13.06.2017, Az.: 310 O 117/17

Ein Nutzer nimmt nur dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des UrhG vor, wenn er in Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird. In Verlinkungsfällen (Hyperlink, Framing) muss sich diese Kenntnis auch auf den Umstand beziehen, dass diejenige Wiedergabe, auf die der Nutzer verlinkt, ihrerseits rechtswidrig war. Wird ein Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt, kann erwartet und somit davon ausgegangen werden, dass derjenige, der ihn setzt, überprüft, dass das Werk auf der Ausgangsseite nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Sind dahingehende Nachforschungen allerdings schwer darstellbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, besteht i.d.R. keine Recherchepflicht.

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10. Januar 2017

Provisionszahlungen verstoßen nicht zwingend gegen Buchpreisbindung

© nmann77 - Fotolia.com
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 127/15

a) Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.

b) Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.

c) Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann.

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