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Urteil_Bundesgerichtshof

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13. November 2018

Keine widersprüchlichen Widerrufsempfänger in der Widerrufsbelehrung

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Urteil des LG Arnsberg vom 22.06.2017, Az.: 8 O 122/16

Unternehmen müssen im Fernabsatz Verbraucher in der gesetzlich normierten Art und Weise über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informieren. Insbesondere ist davon sowohl das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs als auch das Vorhalten der Muster-Widerrufsbelehrung umfasst. Als Widerrufsempfänger kann der Unternehmer dabei auch einen Dritten benennen, gegenüber dem der Widerruf erfolgen soll. Im Rahmen der Belehrung darf dann jedoch nur ein Empfänger und einheitlich eine Adresse für solche Erklärungen aufgeführt werden. Die Angabe über unterschiedliche Widerrufsempfänger und widersprüchlicher Adressen ist irreführend und stellt einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB dar.

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