Störerhaftung des Admin-C für Werbe-E-Mails
Urteil des KG Berlin vom 03.07.2012, Az.: 5 U 15/12
Der Admin-C einer Webseite haftet nicht als Störer für unerbetene Werbe-E-Mails, die unter der von ihm verwalteten Domain versendet werden, da das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solches, noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts ausgeht, sondern vielmehr als eigenständige Handlung gänzlich unabhängig von dem Admin-C zu erkennen ist.