Verbreitung von Programmcodes zur Umgehung einer Softwareverschlüsselung unzulässig
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Die Verbreitung von Filterlisten mit Programmcodes ist unzulässig, wenn die Codes dazu geeignet sind, wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG zu umgehen. Zu einer solchen Vorkehrung zählt auch die Sperrung einer Webseite für AdBlocker-Nutzer.