Grenzüberschreitende Preise für Arzneimittel
Urteil des EuGH vom 06.10.2009, Az.: C-501/06
Im Parallelhandel mit Arzneimitteln ist es nicht erlaubt, mit inländischen Großhändlern eine Vereinbarung zu schließen, in der unterschiedliche Preise festgelegt werden. Bei einem Weiterverkauf eines erstattungsfähigen Arzneimittels an Apotheken und Krankenhäuser im Inland sollen niedrigere Preise verlangt werden als bei einem Export in einen anderen Mitgliedstaat.
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Im Parallelhandel mit Arzneimitteln ist es nicht erlaubt, mit inländischen Großhändlern eine Vereinbarung zu schließen, in der unterschiedliche Preise festgelegt werden. Bei einem Weiterverkauf eines erstattungsfähigen Arzneimittels an Apotheken und Krankenhäuser im Inland sollen niedrigere Preise verlangt werden als bei einem Export in einen anderen Mitgliedstaat.